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Wohlfahrtsfonds-Beitragsabrechnung

Welche Unterlagen vorzulegen sind

Alle aktiven Mitglieder des Wohlfahrtsfonds haben im Frühjahr 2025 ein Erinnerungsschreiben von der Concisa AG zur Bekanntgabe ihres Einkommens erhalten. Die Vorlage dieser Unterlagen ist entscheidend für die korrekte Berechnung des Fondsbeitrags. Im September 2025 startet der Wohlfahrtsfonds wie jedes Jahr wieder mit seiner Telefonaktion und kontaktiert alle Mitglieder, die es bisher verabsäumt haben, die notwendigen Unterlagen zu übermitteln. 

Nadina Nakicevic

Grundlage: Das Einkommen des drittvorangegangenen Jahres

Grundsätzlich wird für die Ermittlung der Beiträge auf das ärztliche Einkommen des drittvorangegangenen Jahres abgestimmt.

Lediglich bei Berufsanfängerinnen und Berufsanfängern wird in den ersten drei Jahren das Einkommen des aktuellen Jahres herangezogen.

Welche Unterlagen werden benötigt? 

Welche Dokumente erforderlich sind, hängt stark von der beruflichen Situation des Mitglieds ab. 

Angestellte Ärztinnen, Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte müssen ihre monatlichen Lohnabrechnungen oder das Jahreslohnkonto sowie den Einkommensteuerbescheid mitsamt den Seiten „Lohnzettel und Meldungen“ vorlegen. Falls keine Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt wurde, ist zusätzlich der Jahreslohnzettel L16 für die Berechnung der Werbungskosten erforderlich.

Niedergelassene Ärztinnen, Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, mit oder ohne Kassenvertrag beziehungsweise Wohnsitzordination, haben den Einkommensteuerbescheid samt Einnahmen-Ausgaben-Rechnung einzureichen. Letztere ist insbesondere dann notwendig, wenn aus dem Steuerbescheid nicht eindeutig hervorgeht, ob die Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit stammen.

In Fällen, in denen sowohl eine Anstellung als auch eine selbstständige Tätigkeit vorliegt, sind die Unterlagen entsprechend zu kombinieren, also Monatsgehaltsabrechnungen oder das Jahreslohnkonto, Einkommensteuerbescheid inklusive der Seiten „Lohnzettel und Meldungen“ sowie die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung.

Besonders umfangreich gestaltet sich die Einreichung für Gesellschafterinnen und Gesellschafter von Gruppenpraxen, etwa in Form einer OG oder GmbH. Neben dem Einkommensteuerbescheid sind hier zusätzlich Umsatzsteuerbescheid, Bilanz der Gesellschaft, gegebenenfalls Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und andere Belege über die Beteiligungsverhältnisse beziehungsweise den Gewinnanteil (zum Beispiel Gesellschaftsvertrag) erforderlich.

Telefonaktion ab September: Erinnerung an die Übermittlung der Unterlagen

Um sicherzustellen, dass die Unterlagen übermittelt werden und der Höchstbeitrag (seit dem Beitragsjahr 2025 liegt dieser bei 34.000 Euro) nicht vorgeschrieben werden muss, startet der Wohlfahrtsfonds wie jedes Jahr im September 2025 eine gezielte Telefonaktion.

Im Rahmen dieser Aktion werden betroffene Mitglieder proaktiv kontaktiert und daran erinnert, die fehlenden Unterlagen zu übermitteln. 

 

So erfolgt die Übermittlung der Unterlagen:
Die Übermittlung der Unterlagen kann wahlweise digital oder per Post erfolgen. 
Wer den digitalen Weg bevorzugt, kann die Unterlagen entweder per E-Mail an aerzte@concisa.at senden oder datenschutzkonform über https://pkdatentransfer.at/submit/Datenservice_Concisa_WFF hochladen. 
Auch eine postalische Übermittlung ist möglich:
Concisa Vorsorgeberatung GmbH
Traungasse 14–16
1030 Wien