| Aktualisiert:
Praxistipp

Ablehnung von Patientinnen und Patienten

Im österreichischen Recht besteht grundsätzlich keine Verpflichtung für Ärztinnen und Ärzte, Patientinnen oder Patienten zu behandeln – es gibt also keinen generellen Behandlungszwang. Eine Ausnahme gilt lediglich im Fall einer lebensbedrohlichen, unmittelbaren Notwendigkeit ärztlicher Hilfe (§ 48 ÄrzteG).

Melody Buchegger-Golabi und Thomas Holzgruber
Auf dem Foto ist in hölzernen Buchstaben das Wort "No", also Nein, zu sehen, die von jeweils einer Spielzeugfigur, eine in blau, die andere in rot, gehalten werden.
Eine Behandlung von Patientinnen und Patienten kann abgelehnt werden - ausgenommen sind Fälle der Ersten Hilfe.
Foto: Pixabay / Alexa

Liegt ein Fall der Ersten Hilfe vor, so sind Ärztinnen und Ärzte verpflichtet, Patientinnen und Patienten entsprechend ihrem medizinischen Ausbildungsstand und ihrer fachlichen Expertise nach bestem Wissen zu betreuen beziehungsweise zu unterstützen, bis eine fachgerechte Notfallbehandlung gewährleistet ist. Zusammenfassend: Eine Behandlung kann abgelehnt werden – ausgenommen sind Fälle der Ersten Hilfe. Dies gilt sowohl für neue Patientinnen und Patienten als auch für solche, die bereits in Behandlung sind.

Information über Versorgungsalternativen

Es ist grundsätzlich ratsam, Patientinnen und Patienten bei einer Ablehnung darüber zu informieren, wo sie eine entsprechende ärztliche Versorgung erhalten können. In Zeiten der Digitalisierung empfiehlt sich insbesondere ein Verweis auf den Praxisplan der Kammer für Ärztinnen und Ärzte in Wien (www.praxisplan.at). Dort sind alle Wiener Ärztinnen und Ärzte mit ihrem Leistungsspektrum, Ortsangaben und Kontaktdaten übersichtlich mit Suchfunktion angeführt. Auch die anderen Landesärztekammern verfügen über vergleichbare Informationsseiten.

Kann eine begonnene Behandlung nicht fortgesetzt werden oder lehnt die Ärztin beziehungsweise der Arzt dies ab, sollten die Gründe in der Krankengeschichte dokumentiert werden. Häufige Gründe sind etwa medizinische oder organisatorische Hindernisse oder ein Verhalten der Patientin oder des Patienten, das zu einer Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses geführt hat. Selbstverständlich steht es auch Patientinnen und Patienten frei, eine Behandlung jederzeit abzubrechen oder die Ärztin beziehungsweise den Arzt zu wechseln.

Begründung für Ablehnung

Diese allgemeinen Regelungen gelten auch für Vertragsärztinnen, Vertragsärzte und Kassengruppenpraxen. Auch sie sind berechtigt, in begründeten Fällen Patientinnen und Patienten abzulehnen (zum Beispiel gemäß § 32 Gesamtvertrag Einzelpraxen ÖGK). In der jahrzehntelangen Praxis mit den Kassen wird die Ablehnung neuer Patientinnen und Patienten aufgrund von Kapazitätsgrenzen ebenso akzeptiert wie der Abbruch einer Behandlung bei Verlust des Vertrauensverhältnisses. Der einzige praktische Unterschied zu Wahlärztinnen und Wahlärzten besteht darin, dass Vertragsärztinnen und Vertragsärzte die Gründe für eine Ablehnung auf Anfrage gegenüber der Kasse darlegen müssen. Dies kommt in der Praxis jedoch äußerst selten vor, da es in Wien ein dichtes Netz an Behandlungsoptionen gibt, die für Patientinnen und Patienten gut erreichbar sind.

Wird während eines Quartals bei ÖGK-Versicherten eine Behandlung nicht fortgesetzt, können Patientinnen und Patienten ihre e-Card für eine andere Ärztin beziehungsweise einen anderen Arzt desselben Fachgebiets freischalten lassen. Dafür ist ein Kontakt mit der ÖGK notwendig, wobei der Arztwechsel im Quartal bei den Kundenservicestellen der ÖGK beantragt werden muss. Auch dies stellt in der Praxis kein Problem dar, da es sich bei Millionen von Patientenkontakten in Ordinationen um absolute Ausnahmefälle handelt.