DFP-Fortbildungsnachweis
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DFP-Fortbildungsnachweis

Was ist jetzt zu beachten?

Philipp Ubl, Leiter des Referats für Ärztliche Fortbildung der Kammer für Ärztinnen und Ärzte in Wien, über die Neuregelung der Glaubhaftmachung ab 1. September 2025 und was die Zeit der Covid-19-Pandemie für den DFP-Fortbildungsnachweis bedeutet.

Matthias Fauner

Von Matthias Fauner

 

Ärzt*in für Wien: Welche Themen stehen im Referat für Ärztliche Fortbildung im Fokus?

Ubl: Wir sehen es als unsere Aufgabe, ärztliche Fort‐ und Weiterbildung auf dem aktuellsten Stand der Medizin anzubieten – mit einem breiten Mix an Präsenzveranstaltungen und Webinaren. Diese Veranstaltungen sind für unsere Mitglieder in der Regel kostenfrei und bieten den Ärztinnen und Ärzten zugleich die Möglichkeit, ihre gesetzliche Fortbildungsverpflichtung zu erfüllen.

Ärzt*in für Wien: Wie unterstützt die Kammer Ärztinnen und Ärzte im Zusammenhang mit dem Fortbildungsnachweis?

Ubl: Unsere Mitarbeiterinnen im Bereich Fortbildung überprüfen beispielsweise die Gültigkeit des DFP-Diploms. Auf Wunsch unterstützen sie die Ärztin oder den Arzt auch dabei, die DFP-Punkte auf das individuelle Fortbildungskonto zu buchen, zum Beispiel für Fortbildungsveranstaltungen im Ausland, etwa einen Kongress in Deutschland.

Ärzt*in für Wien: Seit 1. September 2025 ist der DFP-Fortbildungsnachweis neu geregelt. Was hat sich konkret geändert?

Ubl: Es gibt eine wichtige Neuerung: Ärztinnen und Ärzte müssen statt früher alle drei Jahre ihren Fortbildungsnachweis nun alle fünf Jahre individuell erbringen. Individuell bedeutet, gerechnet ab dem ersten Tag, ab dem sie zur selbstständigen Berufsausübung berechtigt und damit verpflichtet sind, Fortbildungspunkte zu sammeln. Ab diesem Tag beginnt ihr fünfjähriger Fortbildungszeitraum. 

Ärzt*in für Wien: Unterliegen alle Ärztinnen und Ärzte der Fortbildungsverpflichtung oder gibt es hier Ausnahmen?

Ubl: Von der Fortbildungsverpflichtung umfasst sind alle zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Ärztinnen und Ärzte. Turnusärztinnen und Turnusärzte unterliegen nicht der Fortbildungsverpflichtung. Sie können jedoch freiwillig an Fortbildungen teilnehmen; die dabei gesammelten DFP-Punkte werden ihrem DFP-Konto gutgeschrieben – unter der Voraussetzung, dass sie später die Berechtigung zur selbstständigen Berufsausübung erlangen.

Ärzt*in für Wien: Welche Institution überprüft den Fortbildungsnachweis?

Ubl: Zuständig für die laufende stichprobenartige Überprüfung des Fortbildungsnachweises ist die Österreichische Akademie der Ärzte, also eine Einrichtung der Österreichischen Ärztekammer.

Ärzt*in für Wien: Ganz konkret wie können Ärztinnen und Ärzte im Falle einer Überprüfung glaubhaft machen, dass sie ihre gesetzliche Fortbildungspflicht erfüllen?

Ubl: Am einfachsten gelingt der DFP-Nachweis, wenn Ärztinnen und Ärzte ihr DFP-Diplom alle fünf Jahre lückenlos über ihr persönliches Fortbildungskonto auf meindfp.at erneuern.

Ärzt*in für Wien: Mit dem 1. September 2025 ist nicht nur der Fortbildungsnachweis neu geregelt, der 1. September wurde auch als Stichtag für die Überprüfung, ob Ärztinnen und Ärzte über ein gültiges DFP-Diplom verfügen, kommuniziert. Was bedeutet es für Ärztinnen und Ärzte, die am 1. September 2025 über keinen gültigen Fortbildungsnachweis verfügen?

Ubl: Wenn Ärztinnen und Ärzte für den Zeitraum 1. September 2020 bis 31. August 2025 über keinen gültigen Fortbildungsnachweis verfügen, hat dies keine Konsequenzen, denn in diesen Zeitraum fällt die Covid-19-Pandemie. Der Fortbildungszeitraum wurde um die Dauer der Pandemie verlängert, und zwar bis 26. Februar 2028. Nichtsdestotrotz empfehlen wir allen Ärztinnen und Ärzten, ihr DFP-Konto stets aktuell zu halten.

Ärzt*in für Wien: Wo finde ich online die wichtigsten Fragen und Antworten zur Neuregelung des Fortbildungsnachweises?

Ubl: Auf www.arztakademie.at/fortbildungsnachweis werden alle Themen im Detail erklärt. Da sollte wirklich keine Frage offenbleiben.

 

Fortbildungsnachweis seit 1. September 2025 

Im Ärztegesetz ist festgelegt, dass Ärztinnen und Ärzte, die zur selbstständigen Berufsausübung berechtigt sind, ihre absolvierte Fortbildung zumindest alle fünf Jahre gegenüber der Österreichischen Ärztekammer glaubhaft machen müssen. 

Ärztinnen und Ärzte erfüllen die Fortbildungsverpflichtung, wenn ein gültiges Diplom-Fortbildungs-Programm (DFP)-Diplom vorliegt oder die Punktevoraussetzungen für ein DFP-Diplom vorhanden sind.

Von den insgesamt 250 DFP-Punkten müssen mindestens 200 medizinische DFP-Punkte erworben werden, die übrigen 50 Punkte können Sonstige DFP-Punkte sein.

Außerdem müssen von den insgesamt 250 DFP-Punkten mindestens 85 DFP-Punkte durch Veranstaltungsbesuche und Webinare gesammelt werden.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, können die Ärztinnen und Ärzte das DFP-Diplom beantragen.

Praxisbeispiele: Was ist seitens der Ärztin beziehungsweise des Arztes zu tun?

  • Gültiges DFP-Diplom zum Nachweiszeitpunkt vorhanden?
    Beantragen Sie das Folgediplom rechtzeitig über meindfp.at.
  • Spezialfall: Berufsunterbrechung 
    Eintragung am DFP-Konto und/oder Meldung bei der zuständigen Landesärztekammer (möglich bei nachweislicher Berufsunterbrechung von mindestens sechs Monaten).
„Am einfachsten gelingt der DFP-Nachweis, wenn Ärztinnen und Ärzte ihr DFP-Diplom alle fünf Jahre lückenlos über ihr persönliches Fortbildungskonto auf meindfp.at erneuern.“
Der Funktionär Philipp Ubl steht mit einem Mikrofon in der Hand und hält einen Vortrag vor mehreren Personen.
Philipp Ubl: "Wir empfehlen allen Ärztinnen und Ärzten, ihr DFP-Konto stets aktuell zu halten."
Foto: Stefan Seelig
„Wir empfehlen allen Ärztinnen und Ärzten, ihr DFP-Konto stets aktuell zu halten.“
 
© medinlive | 13.02.2026 | Link: https://www.aerztinfuerwien.at/fuer-aerztinnen/was-ist-jetzt-zu-beachten